Ehrungssatzung der Gemeinde Hunderdorf

Die Gemeinde Hunderdorf erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen von verdienten Gemeindebürgern vom 29.03.2018

 

Ehrungssatzung

 

§ 1

Maßgabe

Die von der Gemeinde Hunderdorf vorzunehmenden Ehrungen erfolgen nach der Maßgabe der Bestimmungen dieser Ehrungssatzung.

 

§ 2

Art der Ehrung

Die Gemeinde Hudnerdorf kann an verdiente Persönlichkeiten und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger und Personen, die ein Mandat für die Gemeinde ausgeübt haben oder sich um Belange der Gemeinde oder im öffentlichen Leben der Gemeinde verdient gemacht haben, folgende Ehrungen und Anerkennungen vergeben:

  1. Ehrung für Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben (Ehrenbürgerrecht),
  2. Ehrung für hervorzuhebende Verdienste (Bürgermedaille in Gold),
  3. Ehrung für besondere Leistungen (Bürgermedaille in Silber), im sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, kommunalen oder sozialen Bereich sowie auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes, des Brauchtumspflege, der Nachhaltigkeit und der Zukunftsfähigkeit der Gemeinde,
  4. Anerkennung für einmalige Leistungen, im sportlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, kommunalen oder sozialen Bereich sowie auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes, der Brauchtumspflege, der Nachhaltigkeit und der Zukunftsfähigkeit der Gemeinde,
  5. Anerkennung für Ehe-, Priester-, Alters-, Geschäfts- oder Vereinsjubiläum,
  6. Nachruf

§ 3

Ehrenbürgerrecht

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde Hunderdorf in besonders herausragender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden (Art. 16 Abs. 1 Gemeindeverordnung). Die Ernennung ist die höchste Auszeichnung der Gemeinde. Die Verdienste müssen in einer einmaligen Art und Weise erworben worden sein. Die Ehrenbürgerwürde kann im Grundsatz nur an Gemeindebürger verleihen werden. In besonderen Fällen, wenn ein besonders verdienstvolles Wirken vorliegt und der Bezug zur Gemeinde Hunderdorf vorhanden ist, kann auch an nicht in der Gemeinde lebende Personen dieses Recht verliehen werden.

(2) Über die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde (Ehrenbürgerbrief) in feierlicher Form ausgehändigt. Ferner erhält der Ausgezeichnete die Ehrenbürgermedaille in Gold.

(3) Die Ehrenbürgermedaille hat einen Durchmesser von 2,6 cm. Sie trägt auf der Vorderseite die Prägung des Gemeindewappens und auf der Rückseite die Ortssilhouette Rathaus Hunderdorf und daneben Pfarrkirche St. Nikolaus.

(4) Die Ehrung soll einhergehen mit dem Eintrag in das Goldene Buch der Gemeinde. Dazu sollte eine besondere Veranstaltung stattfinden.

(5) Ehrenbürger sollen zu besonderen Veranstaltungen der Gemeinde eingeladen werden.

 

§ 4

Bürgermedaillen in Gold

(1) Die Bürgermedaille in Gold kann an Personen verliehen werden, die sich um das Wohl und Ansehen der Gemeinde Hunderdorf hervorzuhebende Verdienste erworben ahben.

(2) Der oder die zu Ehrende erhält neben einer Ehrenurkunde die Bürgermedaille in Gold (klein).

(3) Die Bürgermedaille in Gold hat einen Durchmesser von 2,0 cm. Sie trägt auf der Vorderseite die Prägung des Gemeindewappens und auf der Rückseite die Ortssilhouette Rathaus Hunderdorf und daneben Pfarrkirche St. Nikolaus.

(4) Die Voraussetzungen, welche die vorgeschlagene Person erfüllen muss, richten sich nach der Tabelle (Anhang 1), welche Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 5

Bürgermedaillen in Silber

(1) Die Bürgermedaille in Silber kann an Personen verliehen werden, die sich um das Wohl und Ansehen der Gemeinde Hunderdorf besondere Verdienste erworben haben.

(2) Der oder die zu Ehrende erhält neben einer Ehrenurkunde die Bürgermedaille in Silber.

(3) Die Bürgermedaille in Silber hat einen Durchmesser von 2,0 cm. Sie trägt auf der Vorderseite die Prägung des Gemeindewappens und auf der Rückseite die Ortssilhouette Rathaus Hunderdorf und daneben Pfarrkirche St. Nikolaus.

(4) Die Voraussetzungen, welche die vorgeschlagene Person erfüllen muss, richten sich nach der Tabelle (Anhang1), welche Bestandteil dieser Satzung ist.

 

§ 6

Ehrenurkunden, Anerkennungsurkunden, Geld- oder Sachgeschenke

(1) Ehrenurkunden können an Bürgerverliehen werden, die sich um das Gemeinwohl besonders verdient gemacht haben, wenn sie in der Tabelle (Anhang1) genannten Tätigkeiten erfüllt haben.

(2) Weiterhin können Personen in der Gemeinde Hunderdorf mit einer Ehrenurkunde/Anerkennungsurkunde/Geld- oder Sachgeschenken ausgezeichnet werden, wenn Leistungen erbracht wurden, die eine Würdigung im Einzelfall rechtfertigen, wie z. B. anhand der nachfolgenden Beispiele aufgeführt.

Beispiele:

a) Für besondere Leistungen im Einzelfall, wie z. B. sehr gute Schul- oder Studienabschlussleistungen, prämierte Meister- und Gesellenbriefe oder überörtliche Auszeichnungen, können Ehrungen mittels einer Anerkennungsurkunde der Gemeinde verliehen werden.

b) Ferner können diese Auszeichnungen verliehen werden an aktive Feuerwehrdienstleistende mit besonderer Verantwortung in der Ausbildung oder der Geräteverwaltung, an Feuerwehreinsatzkräfte bei der Bewältigung von besonderen Einsatzlagen, wo beispielsweise Menschenleben gerettet werden konnten. Auch an Lebensretter können diese Ehrungen verliehen werden.

c) Besondere Verdienste und besonderes Engagement im sozialen Bereich, wie Pflegeleistungen, oder besonderer Einsatz im öffentlichen und kirchlichen Leben, können auch ausgezeichnet werden.

d) Ebenfalls möglich ist die Anerkennung einer besonderen Leistung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Kultur und des Sportes.

e) Möglich zu ehren sind auch besondere Leistungen im Bereich der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Handwerks.

 

§ 7

Anerkennung für Geschäfts- und Vereinsjubiläen

(1) Bei 25-jährigen Geschäfts- und Vereinsjubiläen sowie nach jeweils weiteren 25 Jahren des Bestehens (50, 75 etc.) wird eine Glückwunschurkunde und ein Geld- oder Sachgeschenk als Anerkennung gewährt. Die Glückwunschurkunde beinhaltet neben dem Gemeindewappen und der Bezeichnung "Gemeinde Hunderdorf" als Aussteller den Grund und das Datum der Anerkennung sowie den Namen und die Funktion des Unterzeichners.

(2) Die Höhe des Geld- oder Sachgeschenkes richtet sich nach dem Jubiläumsjahr. Für jedes Jahr des Bestehens werden grundsätzlich 2,00 € gewährt. Der Bürgermeister kann ausnahmsweise im Einzelfall eine andere Höhe für ein Geld- oder Sachgeschenk festlegen.

(3) Glückwunschurkunde und Geld- oder Sachgeschenk werden von dem/der Bürgermeister/in oder einem von ihm/ihr benannten Bürgermeister-Stellvertreter/in überreicht.

(4) Auf Einladung durch einen Gewerbetreibenden oder einen Vereinsvorstand anlässlich eines Geschäfts- oder Vereinsjubiläums außerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Jubiläen entscheidet der Bürgermeister nach eigenem Ermessen über die Höhe des Geld- oder Sachgeschenkes.

 

§ 8

Anerkennung für Ehe-, Alters- und Priesterjubiläen

(1) Voraussetzung für die Ehrung ist, dass die Jubilare

a) ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Hunderdorf haben (das gilt nicht bei Priesterjubiläen)

b) der vorgesehen Ehrung würdig sind und

c) bei Ehejubiläen die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.

(2) Jubiläen im Sinne dieser Satzung Jubilare erhalten als Anerkennung ein

sind: Sachgeschenk (Wertgutschein) über:

a) Ehejubiläen:

  • Silberne Hochzeit (25 Jahre) > Glückwunschkarte
  • Goldene Hochzeit (50 Jahre) > 50 € u. Glückwunschkarte
  • Diamantene Hochzeit (60 Jahre) > 50 € u. Glückwunschkarte
  • Eiserne Hochzeit (65 Jahre) > 50 € u. Glückwunschkarte
  • Gnadenhochzeit (70 Jahre) > 50 € u. Glückwunschkarte
  • und alle darauffolgenden 5 Jahre > 50 € u. Glückwunschkarte

b) Entsprechendes gilt für Priesterjubiläen.

c) Altersjubiläen

  • Vollendung des 70. Lebensjahres > Glückwunschkarte
  • Vollendung des 75. Lebensjahres > Glückwunschkarte
  • Vollendung des 80. Lebensjahres > 50 € u. Glückwunschkarte
  • Vollendung des 85. Lebensjahres > 50 € u. Glückwunschkarte
  • Vollendung des 90. Lebensjahres > 50 € u. Glückwunschkarte
  • Vollendung des 100. Lebensjahres > 50 € u. Glückwunschkarte

Ab Vollendung des 81. Lebensjahres wird jährlich eine Glückwunschkarte überreicht.

(3) Ehe-, Alters- und Priesterjubilare erhalten als Anerkennung grundsätzlich ein Sachgeschenk (Wertgutschein). Daneben wird Ihnen von dem/der Bürgermeister/in oder einem von ihm/ihr benannten Bürgermeister-Stellvertreter/in eine Glückwunschkarte überreicht.

 

§ 9

Abgrenzung zu überörtlichen Ehrungen

Überörtliche Ehrungen, die die zu ehrende Person aus gleichem Anlass erhält, schließen die gemeindliche Ehrung grundsätzlich nicht aus. Eine Abwägung kann jedoch im Einzelfall erfolgen.

 

§ 10

Vorschlagsrecht

(1) Personen zur Ehrung/Auszeichnung kann vorschlagen

a) der Bürgermeister,

b) jedes Gemeinderatsmitglied

c) Vereine und ihre Vorstände

d) Organisationen (z. B. Kirchen).

(2) Der Antrag soll mit einer entsprechenden Begründung schriftlich über den Bürgermeister/in der Gemeinde Hunderdorf, ein Mitglied des Gemeinderats oder die Verwaltungsgemeinschaft Hunderdorf eingereicht werden. Das Antragsformular ist Teil dieser Satzung und bei der VG-Geschäftsstelle oder als Download über die gemeindliche Homepage erhältlich.

(3) Zur Ehrung vorgeschlagene Personen müssen grundsätzlich im Jahr der Ehrung noch in ihrer ehrenamtlichen Funktion, für die die Auszeichnung vorgesehen ist, tätig gewesen sein. Personen, die im Jahr ihres Ausscheidens aus einer noch ausgeübten ehrenamtlichen Funktion/Vereinsvorstand/Kommandant/Pflegeleistende zu ehren sind, erhalten mindestens die Ehrung der nächstniedrigeren Ehrungsstufe (Beispiel: Ehrungsjahr 2018, Jahr des Ausscheidens 2018, erreichte Funktionsjahre 13, Folge: Ehrung mit einer Ehrungsurkunde).

 

§ 11

Verfahren zur Festlegung der zu ehrenden Personen

(1) Die Behandlung der Ehrungsanträge erfolgt im Jugend-, Kultur-, Senioren- und Ausschuss für Menschen mit Behinderung. Der Ausschuss prüft den Antrag und leitet diesen mit einer Empfehlung zur Entscheidung an den Gemeinderat weiter.

(2) Die Vorlagefrist zur Einreichung schriftlicher Anträge auf Ehrung/ Anerkennung läuft bis 31.10. des jeweiligen Ehrungsjahres.

(3) Der Ausschuss tritt bis Mitte November eines Jahres zusammen.

(4) Der Gemeinderat beschließt in nichtöffentlicher Sitzung über die Ehrungsanträge. Ehrungsbeschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Gemeinderatsmitglieder - ansonsten gilt der Vorschlag als abgelehnt.

 

§ 12

Ablauf der Ehrung

(1) Ehrungen sollen mit Einwilligung des zu Ehrenden stattfinden.

(2) Ehrungen sollen grundsätzlich bei der Jahresabschlussfeier oder einer anderen öffentlichen Veranstaltung der Gemeinde, die einen entsprechend würdigen Rahmen bietet, erfolgen.

 

§ 13

Widerruf der Ehrenzeichen

Die Verleihung aller Ehrungen kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderates. Die Medaillen, Ehrungsgeschenke und Urkunden sind dann an die Gemeinde zurückzugeben.

 

§ 14

Nachruf

Für Personen, die ein Mandat für die Gemeinde Hunderdorf ausgeübt haben, veröffentlicht die Gemeinde einen Nachruf im Straubinger Tagblatt und im Gemeindeboten. Während der Trauerfeier wird ein Trauerkranz oder ein Bouquet der Gemeinde niedergelegt, wenn dies im Einzelfall von der Trauerfamilie nicht unerwünscht ist. Die Niederlegung des Kranzes oder des Bouquets erfolgt durch den/die Bürgermeister/in oder einem von ihm/ihr benannten Bürgermeister-Stellvertreter/in.

 

§ 15

Schlussbestimmungen

(1) Mehrfachehrungen sind ausgeschlossen.

(2) Anerkennungen können mehrfach verliehen werden.

(3) Einzelleistungen werden nicht aufsummiert.

(4) Bei Anerkennungen an Mannschaften/Personenmehrheiten wird jedes Mitglied der Mannschaft/der Personenmehrheit (auch Nichtbürger) berücksichtigt.

(5) Verlorene Ehrenzeichen werden nicht ersetzt

(6) Wenn in dieser Satzung von "Bürgern" die Rede ist, gilt dies sowohl für "weibliche Bürgerinnen" als auch für "männliche Bürger".

(7) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ehrung.

 

§ 16

Rückwirkung

Die Regelungen dieser Satzung gelten nicht rückwirkend.

 

§ 17

Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 22.03.2018 durch den Gemeinderat der Gemeinde Hunderdorf einstimmig beschlossen und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Hunderdorf, 29.03.2018

Hornberger

Erster Bürgermeister

 

Inkraft seit 04.04.2018