Friedhofsgebührensatzung
(FGS)
der Gemeinde Hunderdorf
vom 15.04.2022
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Hunderdorf folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
a) eine Urnennische 54,00 €,
b) eine Urnengrabstätte 54,00 €,
c) eine anonyme Urnengrabstätte 14,00 €,
d) eine Einzelgrabstätte für Kinder 14,00 €,
e) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 54,00 €,
f) eine Doppelgrabstätte:
je Grabstätte -Grabfeld- 66,00 €,
je Grabstätte -Hauptweg- 70,00 €,
g) eine Dreifachgrabstätte:
je Grabstätte -Grabfeld- 79,00 €,
je Grabstätte -Hauptweg- 83,00 €.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3) Bei Verzicht auf das Grabnutzungsrecht erfolgt keine Rückerstattung der geleisteten Grabgebühr. Erfolgt eine Umbettung des Verstorbenen in eine andere Grabstätte am gemeindlichen Friedhof werden die Gebühren angerechnet.
(4) Die Benutzungsgebühr für die Beisetzung einer Urne in eine bestehende Einzelgrab-, Doppelgrab-, oder Dreifachgrabstätte beträgt 120,00 €. Für jede weitere Urnenbestattung in die gleiche Grabstätte ist diese Gebühr neu zu erheben. Gleichzeitig ist bei jeder Urnenbestattung das Grabnutzungsrecht so zu verlängern, dass die Ruhezeit für die Urne, 12 Jahre, gedeckt ist. Die entsprechende Gebühr für die jeweilige Grabverlängerung ist zu erheben.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenfrau (Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leiche) beträgt
a) Bei Kindern bis zu 10 Jahre 32,00 €,
b) Bei Personen über 10 Jahre 47,00 €.
(2) Die Gebühr für das Aufbewahren, Zieren, Abräumen der Leiche und für die Leichenaufsicht, zusätzliche Organisationsarbeiten (wie z. B. das Aussuchen der Grabstätte mit den Hinterbliebenen, u. ä.) beträgt:
a) Bei Kindern und Erwachsenen 135,00 €,
b) Für das Zieren einer bis zur Beisetzung im Leichenhaus aufbewahrten Urne,
sowie weitere Organisationsarbeiten 135,00 €,
c) Zuschlag bei einer Liegezeit von mehr als 72 Stunden 19,00 €,
d) Auslagen für die Ausschmückung (z.B. Blumen, Kerzen u. ä.) werden nach den tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.
(3) Die Gebühren für die Grabherstellung (Ausheben und Schließen des Grabes) beträgt
a) Urnengräber 100,00 €,
b) Kindergräber 134,00 €,
c) Für sonstige Gräber (Normaltiefe) 416,50 €,
d) Für Tieferlegung der Grabsohle
je Grabsohle je angefangene 40 cm 47,60 €,
(Die nachträgliche Tieferlegung einer Leiche gilt außerdem als Exhumierung)
e) Sonderleistungen, Kompressor nach Aufwand.
(4) Die Gebühr für die Benützung des Leichenhauses einschl. Desinfizierung beträgt bei
a) Erdbestattungen 250,00 €,
b) Urnenbestattungen 200,00 €.
(5) Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger beträgt pro Träger für
a) Verbringen einer Leiche in das Leichenhaus 19,50 €,
b) Bei Abholung in der Wohnung 31,20 €,
c) Dienstleistungen während der Beerdigung 26,00 €.
(6) Die Kosten für die An- und Abfahrt des Bestattungsinstitutes beträgt 142,80 €.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Für die Ausgrabung (Exhumierung) und Umbettung (Wiederbestattung) einer Leiche werden folgende Gebühren erhoben:
Nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(2) Bei Sezierungen im Leichenhaus werden folgende Gebühren festgesetzt:
a) Reinigung, Desinfizierung 26,00 €,
b) Mithilfe durch Leichenwärter je angefangene Stunde 20,00 €,
c) Beihilfe zur Blutentnahme o. ä. je angefangene Stunde 21,00 €.
(3) Für die besondere Tätigkeit des Leichenwärters werden erhoben:
a) Bei Bergung einer Wasserleiche je angefangene Stunde Arbeitsaufwand 20,00 €,
b) Bei Unfällen und sonstigen Leichenfunden je angefangene
Stunde Arbeitsaufwand 21,00 €.
(4) Gebühr für Kranzständer am Grab 13,00 €.
(5) Entfernung der Kränze 20,00 €.
(6) Entfernung einer Grabeinfassung je Grabplatz falls erforderlich 50,00 € bis 80,00 €.
(7) Entfernung von Grabplatten falls vorhanden 35,00 € bis 120,00 €.
(8) Verlegung eines Bestattungstermins 21,00 €.
(9) Genehmigung von Ausnahmen von der Friedhofsatzung oder Erteilung von sonstigen Erlaubnissen und Genehmigungen 21,00 €.
(10) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung oder die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach § 13 Abs. 1 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 11,00 € erhoben.
(11) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 21,00 € erhoben.
(12) Verwaltungskosten je Beerdigung 35,00 €.
(13) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
(14) Die Auflösung einer Urnennische in der Urnenwand (Kosten für eine neue Abdeckplatte) und die Auflösung einer Urnenerdgrabstätte mit Granitstele (Kosten für eine neue Schriftentafel) wird nach den tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Außerdem fallen bei der Auflösung einer Urnennische 26,00 € für die Umbettung der Urne aus der Urnenwand an.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30.12.2008 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 06.10.2017 außer Kraft.
GEMEINDE HUNDERDORF
den 15.04.2022