Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Gemeinde Hunderdorf erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Hunderdorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für
- Einsätze
- Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
- Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.
Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.
(2) Die Gemeinde Hunderdorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch
- Instandsetzungsarbeiten und Prüfleistungen aus der Schlauchpflege-werkstatt.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntgabe in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.10.2014 außer Kraft.
ANLAGE 1
(Aufwendungsersatz - und Gebührenverzeichnis)
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
A) Sachgebühren:
I.Grundgebühren
Die Grundgebühren werden für die Reinigung und Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Einsatz berechnet. Darin enthalten sind der Sachkostenaufwand und die Bereitschaftskosten
- Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr. 55,00 €
- Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 55,00 €
- Gerätewagen- Logistik GW-L2 55,00 €
- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF bzw. TSF-W 27,00 €
- Mehrzweckfahrzeug (MZF) 27,00 €
- Verkehrssicherungsanhänger (VSA) 10,00 €
- Pulverlöschanhänger PA 250 10,00 €
- Vorwarnfahrzeug Audi Q5 27,00 €
Für Tätigkeiten nicht gewerblicher Art außerhalb des Brandschutzes, die von der Gemeinde Hunderdorf in Auftrag gegeben werden wie z. B. gemeinnützige Veranstaltungen, die Regelung des Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Grundgebühren erhoben.
II. Ausrückstundenkosten:
Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Ausrückstundenkosten erhoben.
- Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 78,16 €
- Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 86,39 €
- Gerätewagen-Logistik GW-L2 72,27 €
- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF bzw. TSF-W 45,68 €
- Mehrzweckfahrzeug (MZF) 29,20 €
- Verkehrssicherungsanhänger (VSA) 20,48 €
- Pulverlöschanhänger PA 250 45,34 €
- Vorwarnfahrzeug Audi Q5 24,67 €
Für Tätigkeiten nicht gewerblicher Art außerhalb des Brandschutzes, die von der Gemeinde Hunderdorf in Auftrag gegeben werden wie z. B. gemeinnützige Veranstaltungen, die Regelung des Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Ausrückstundenkosten erhoben.
III. Streckengebühren:
Die Streckengebühren für jeden angefangenen km Wegstrecke betragen:
- Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr. 5,76 €
- Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10 6,41 €
- Gerätewagen-Logistik GW-L2 4,37 €
- Tragkraftspritzenfahrzeug TSF bzw. TSF-W 3,16 €
- Mehrzweckfahrzeug (MZF) 1,62 €
- Vorwarnfahrzeug Audi Q5 3,10 €
Für Tätigkeiten nicht gewerblicher Art außerhalb des Brandschutzes, die von der Gemeinde Hunderdorf in Auftrag gegeben werden wie z. B. gemeinnützige Veranstaltungen, die Regelung des Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Streckengebühren erhoben.
IV. Gerätegebühren:
Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückstundenkosten geltend gemacht werden), werden die Gerätegebühren berechnet. In die Gerätegebühren nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten berechnet.
- für einen Wassersauger 13,00 €
- für die Wärmebildkamera 50,00 €
- für die Veranstaltungen der Gemeinde und gemeinnützige Veranstaltungen keine Gebühren
Für Tätigkeiten nicht gewerblicher Art außerhalb des Brandschutzes, die von der Gemeinde Hunderdorf in Auftrag gegeben werden wie z. B. gemeinnützige Veranstaltungen, die Regelung des Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Gerätegebühren erhoben.
B) Personalgebühren:
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die Halben, im Übrigen die ganzen Stunden erhoben:
- für einen Feuerwehrdienstleistenden 24,00 €
- für die Veranstaltungen der Gemeinde und gemeinnützige Veranstaltungen
keine Gebühren
Für Tätigkeiten nicht gewerblicher Art außerhalb des Brandschutzes, die von der Gemeinde Hunderdorf in Auftrag gegeben werden wie z. B. gemeinnützige Veranstaltungen, die Regelung des Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Personalgebühren erhoben.
C) Verbrauchsgebühren:
- Ölbinde-, Schaummittel, Wasser, Insektengift, Atemschutzfilter und Sonstiges nach Menge
und
Tagespreis, hierzu gehört auch die dafür nötige Entsorgung.
2. Die Gebühr für die Spezialreinigung bzw. für Wiederbeschaffung nicht mehr zu verwendender Schutzkleidung und Ausrüstungsgegenstände (z.B. Schläuche usw.), werden nach Tagespreis berechnet.
D) Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
(siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 16,40 Euro (Stand: 01.01.2021)*
b. sonstige Bedienstete 16,40 Euro (Stand: 01.01.2021)*
(Gebühren nach AVBayFwG aktualisiert)
Abweichend von Buchstabe A Ziffer II Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.
Für Tätigkeiten nicht gewerblicher Art außerhalb des Brandschutzes, die von der Gemeinde Hunderdorf in Auftrag gegeben werden wie z. B. gemeinnützige Veranstaltungen, die Regelung des Verkehrs für Vereine und Ähnliches werden keine Personalgebühren erhoben.
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E) Instandsetzungsgebühren und Gebühren für Leistungen aus der Schlauchpflegewerkstatt
Druckschlauch B/C Waschen, Trocknen, Prüfen |
9,00 € |
Druckschlauch B/C Waschen, Trocknen |
6,00 € |
Druckschlauch B/C Prüfen |
3,00 € |
Druckschlauch B/C Prüfen, Trocknen |
6,00 € |
Druckschlauch B/C Trocknen |
3,00 € |
Druckschlauch B/C Einbinden von Kupplungen (Reparatur) |
12,00 € |
Druckschlauch B/C Vulkanisieren (Reparatur) |
12,00 € |
Druckschlauch B/C Reparatur Sonstiges |
12,00 € |
*) Der jeweils gültige Stundensatz richtet sich nach der jeweils gültigen Verordnung zur Änderung der AVBayFwG vom 30.09.2009 (GVBl S. 530).
Stand: Satzung in der Fassung vom 12.01.2018
Inkrafttreten: 22.01.2018
und
1. Änderung der Anlage 1 vom 22.07.2021
Inkrafttreten: 03.08.2021
und
2. Änderung der Anlage 1
Inkrafttreten: 26.01.2024